Die Zersplitterung und Kleinteiligkeit des Privatwaldes ist ein Haupthindernis für eine effiziente Pflege bzw. Nutzung. Den hohen Holzreserven, die sich laut der zweiten Bundeswaldinventur vor allem im Kleinprivatwald befinden, stehen große organisatorische Hemmnisse entgegen, sie nachhaltig zu nutzen. Als eine wesentliche Aufgabe im Privatwald wird daher die Überwindung dieser Kleinteiligkeit gesehen. Wenn Sie daran interessiert sind in Ihrem Wald effizienter Holz zu nutzen stellen wir Ihnen hier Instrumente und Methoden vor, die helfen, effizientere Formen der Nutzung im Kleinprivatwald zu entwickeln und umzusetzen. Manchmal hilft zudem schon eine Kooperation mit den forstlichen Nachbarn, um die Holzerntekosten zu verringern (Blockbildung).
Die Instrumente zur Überwindung der Nachteile bei der Bewirtschaftung des Kleinprivatwaldes lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:
Folgende Instrumente befinden sich in der Diskussion und Umsetzung, die das Eigentum am Wald nicht verändern, aber die Nutzung der Flächen betreffen:
Am weitesten gehen die Formen, die die Eigentumsrechte am Wald verändern. Dazu gehören die Instrumente der ländlichen Bodenneuordnung (freiwilliger Landtausch, vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren, Waldflurbereinigung) und der Waldverkauf bzw. -kauf.
Den Schwerpunkt bei der Überwindung von Kleinparzelliertheit des Privatwaldes stellt die Bildung von gemeinsamen Nutzungsblöcken dar. Die Privatwaldbesitzer werden im Rahmen einer einmalig durchgeführten Nutzungsmaßnahme angesprochen und zu einer gemeinsamen Nutzung ihres Waldes motiviert. Durch die Zusammenfassung mehrerer kleiner Flächen kann der die Technik in rationeller Form eingesetzt werden. Dagegen erfolgt die »Abrechnung des Holzgeldes getrennt, was wiederum eine aufwändigere Polterung, Holzaufnahme sowie Gut-schrifts- und Rechnungsstellung erfordert.
Dieses Vorgehen hat sich als kurzfristig umsetzbar und als beim Waldbesitzer akzeptiert erwiesen. Es ist mit den geringsten Eingriffen in die Verfügungsrechte des Waldeigentümers über seinen Wald verbunden. Notwendig ist dazu die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer. Steht ein Forstwirtschaftlicher Zusammenschluss als bündelnde und vermittelnde Organi-sation dazwischen, dann ist eine Vollmacht zur Durchführung der Erntemaßnahme und zum Verkauf des Holzes nötig.
Gravierender Nachteil ist, dass auch im Fall eines wiederholten Eingriffs eine erneute An-sprache des Waldbesitzers erforderlich ist und weiterhin die komplexen Nutzungs- und Ab-rechnungsverfahren angewandt werden müssen. Deswegen werden - unter Beibehaltung der Eigentumsrechte - einfachere Nutzungs- und Abrechnungsverfahren in Form von Nutzungsgemeinschaften diskutiert und verschiedentlich erprobt.
Im Rahmen der Betreuung durch die staatliche Forstverwaltungen wie auch von Privatforstbetrieben findet sich hier die Form der 'fallweisen Bewirtschaftung'. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Privatwaldverordnungen.
Während bei einer gemeinsamen Nutzung in Form von Nutzungsblöcken eine waldbesitzer-weise getrennte Aufnahme und Abrechnung des Holzes erfolgt, werden beim Prinzip der Nutzungsgemeinschaft die Erlöse eines Hiebes auf die Waldbesitzer nach zuvor festgelegten Regeln verteilt. Dieses Vorgehen stellt eine wesentlich rationellere Form des Umgangs mit klei-nem und kleinstem Waldbesitz dar. Es erleichtert bei der Holzernte die Polterung und vereinfacht die Holzaufnahme sowie die Holzgeldabrechnung.
Waldbewirtschaftungsverträge lassen sich zwischen Pachtverträgen und einmaligen Vollmachten für eine Nutzungsmaßnahme einstufen. Sie haben in der Regel eine mehrjährige Laufzeit. Für den Waldbesitzer bieten sie - je nach Ausgestaltung - die Möglichkeit stärker planbarer Einkünfte aus ihrem Wald. Mit dieser Vertragsform wird auch die Sicherheit verbunden, dass überhaupt eine Waldbewirtschaftung mit den notwendigen Pflege- und Nutzungseingriffen stattfindet.
Im Verhältnis von Landesforstverwaltungen und Privatwaldbesitzern spiegelt sich diese Form im Begriff der 'ständigen Betreuung' wider, die in den Privatwaldverordnungen und den Ausführungsbestimmungen der Bundesländer geregelt ist. Dabei spielt die Größe des Privatwaldes eine Rolle. In Baden-Württemberg beispielsweise ist eine ständige Betreuung erst ab einer Größe von 200 Hektar möglich.
Auch von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und privaten Forstunternehmen werden Waldbewirtschaftungsverträge mit Privatwaldbesitzern abgeschlossen. Auch hier gilt wegen der hohen Transaktionskosten (hoher Aufwand der Vertragsgestaltung), dass diese Form der Vertragsgestaltung erst ab einer bestimmten Größenordnung für einen Unternehmer interessant ist.
Maßnahmen der ländlichen Bodenneuordnung
Die Maßnahmen der ländlichen Bodenordnung verändern auf der Basis des Flurbereinigungs-gesetzes (FlurBG) [1] Eigentumsrechte. Zu diesen Maßnahmen gehören:
Rechtliche Grundlage der Bodenneuordnung
Grundlage der Instrumente der Bodenordnung ist das Flurbereinigungsgesetz (FlurBG). Der Auftrag wird in § 1 formuliert. Dort heißt es:
'Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).'
Einbeziehung des Waldes (§ 84 und 85 FlurBG)
Grundsätzlich kann Wald in die Flurbereinigungsverfahren mit einbezogen werden. Dabei gelten die besonderen Bedingungen bspw. zur Durchführung des Holzeinschlages während des Verfahrens oder zur Bewertung des Holzbestandes.
Wenn sich die Waldbesitzer einig sind, kann ein Flächentausch zügig umgesetzt werden. Die Aufgabe des Staates ist dabei eher moderierend als hoheitlich eingreifend. Dafür ausgebilde-tes Personal aus den Verwaltungen oder auch private Büros nehmen vermittelnde Funktionen war. Die Abwicklung kann innerhalb eines halben Jahres erfolgen. Übertragen wird jeweils die volle Rechtsposition auf die neuen Eigentümer. Die Verfahrenskosten (nicht jedoch die Notarkosten und die Kosten für die Grundbucheintragung) trägt i.d.R. das Land.
Beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§ 91 ff FlurBG)
Dort, wo Konflikte bei einer Zusammenlegung nicht zu erwarten sind und neue Infrastrukturmaßnahmen wie z.B. Wegebau zunächst nicht notwendig sind, kann das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren für die Land- und auch Forstwirtschaft angewandt werden. Notwendig bleibt, wie beim Flurbereinigungsverfahren, die Bildung einer Teilnehmergemeinschaft. Die Verfahrensdauer beträgt 5 bis 10 Jahre.
Vereinfachte Flurbereinigung (§ 86 FlurBG)
Bei Nutzungskonflikten, der Notwendigkeit von agrarstrukturellen Entwicklungsmaßnahmen (Wegebau, landschaftspflegerische Maßnahmen) oder zur Bereitstellung von Land für öffentliche Zwecke kann das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren angewendet werden. Dieses Verfahren dauert etwa 8 bis 12 Jahre.