Eigentum verpflichtet – so ist es auch beim Waldeigentum. Auf der einen Seite bringt Waldbesitz viele Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten, auf der anderen Seite stehen aber auch Verpflichtungen, welche wir hier für Sie zusammengefasst haben.
Sie besitzen Wald und das soll auch so bleiben. So will es das Gesetz. Daher ist es Ihnen nicht erlaubt Waldflächen ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart, wie etwa landwirtschaftliche Flächen oder Bauland umzuwandeln.
Außerdem müssen Sie Ihren Wald ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaften und eventuelle kahle Flächen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder in Bestockung bringen. Das bedeutet: Dort wo sich durch Naturverjüngung kein Wald von alleine bildet, müssen Sie aufforsten. Daher heißt das Bundeswaldgesetz in der Langform auch: „Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft“.
Was genau ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung bedeutet ist nicht definiert, aber Ihr beratender Förster vor Ort kann Ihnen dabei helfen.
„Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.“ So formuliert es das Bundesjagdgesetz im §9.
(Kleine) Waldflächen liegen in der Regel in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, womit Sie als Waldbesitzende automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft sind. Damit sind Sie berechtigt an der Genossenschaftsversammlung teilzunehmen und über den Jagdvorstand abzustimmen.
Bei der Suche nach Ihrer zuständigen Jagdgenossenschaft kann Ihnen Ihr zuständiger Förster vor Ort helfen.
Wie bei jeder Form des Eigentums kommen auch beim Waldbesitz Steuern (Grundsteuer) und Abgaben auf sie zu. Die Abgaben sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. So gibt es beispielsweise in manchen Bundesländern eine Wasser- und Bodenabgabe und in manchen nicht. Auch ein Beitrag zur Landwirtschaftskammer kommt nur in den Ländern auf Sie zu, die über eine solche Einrichtung verfügen
Lassen Sie sich hierbei sowohl von Ihrem Steuerberater als auch von Ihrem zuständigen forstlichen Betreuer beraten.
Als Waldbesitzender gelten Sie automatisch als Unternehmen im Sinne des Sozialgesetzes und müssen daher MItglied in der Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) werden. Diese ermöglicht vorrangig Präventionsarbeit zum Thema Gesundheitsschutz sowie Berufsunfällen und trägt die Rehabilitationskosten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
10 Fragen und Antworten zur Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft finden Sie zusätzlich hier.
Sie müssen Besuchern zum Zwecke der Erholung das freie Betretungsrecht in Ihrem Wald gewährleisten. Weitere Informationen hierzu finden Sie bei Besucher in meinem Wald.
Außerdem müssen Sie Gefahren für die Allgemeinheit, die durch Ihren Wald entstehen können abwenden, dies führt zur Arbeitssicherheit und Verkehrssicherungspflicht.