Oftmals werden die Begriffe im Zusammenhang mit dem Waldbesitz unterschiedlich verwendet und Flächenbezüge oder Datenquellen vermischen sich. An dieser Stelle werden einige ausgewählte Begriffe erläutert.
Die geografische Festlegung der im Liegenschaftsbuch aufgeführten Fläche erfolgt in der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK). Dort sind die Flächen in digitaler Form gespeichert.
Die ALK hat die analoge Liegenschaftskarte/Flurkarte der Katasterämter Deutschlands ersetzt.
Im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) sind die Daten sämtlicher Flurstücke, auch personenbezogene Daten zum Eigentümer wie z.B. dessen Adresse, gespeichert. Diese Daten unterliegen dem Datenschutz.
Das ALB gliedert sich nach:
Jedes Flurstück ist mit dieser eindeutig festgelegten Nummernfolge im ALB verzeichnet.
Zum Flurstück werden folgende originäre Informationen geführt:
Ein Flurstück oder eine Parzelle ist die kleinste Einheit des Liegenschaftskatasters. Es bezeichnet einen amtlich vermessenen und in der Regel örtlich vermarkten Teil der Erdoberfläche, der in Flurkarten, Liegenschaftskarten und Katasterbüchern nachgewiesen wird. Das Flurstück kann in Flächen verschiedener Nutzungsart (z.B. Wald und landwirtschaftliche Fläche) unterteilt sein.
Ein Flurstück wird innerhalb einer Flur oder Gemarkung durch eine Flurstücksnummer eindeutig bezeichnet. Die Flurstücksnummer besteht:
aus einer Zahl (z.B. 383) oder
einer Kombination von Zahl und Buchstabe (z. B. 585 c) oder
einer Kombination zweier Zahlen (z. B. 3221/121).
Die erste Zahl wird dabei häufig als Flurstückszähler, die zweite als Flurstücksnenner bezeichnet. Auf der rechts abgebildeten Luftbildkarte sind die Flurstücksnummern aus Flurnummer, Flurstückszähler und Flurstücksnenner zusammengesetzt.
Während die Zuständigkeit für das »Flurstück, dessen Vermessung und Lagebestimmung bei den Liegenschaftsverwaltungen liegt, sind für das Grundstück und deren Führung im Grundbuch die Amtsgerichte (Ausnahme Baden-Württemberg) zuständig.
Wesentliche Informationen, die das Grundbuch für ein Grundstück enthält, sind:
Lage und Größe des Grundstücks (Daten aus dem »Kataster der Liegenschaftsverwaltung),
Eigentümer,
Lasten und Beschränkungen (z.B. Grunddienstbarkeiten),
Grundpfandrechte (z.B. Grundschulden).
Relevant für die Mobilisierung ist die Einheit 'Grundstück' nur sehr begrenzt. Das Recht zur Einsichtnahme in das Grundbuch ist eingeschränkt. Nur derjenige, der ein berechtigtes Inte-resse darlegt, darf das Grundbuch einsehen. Die Zusammenfassung von Waldbesitzern zu einer gemeinsamen
Nutzungsmaßnahme wird kaum als berechtigtes Interesse eingestuft werden.
In dem Begriff Liegenschaftskataster sind Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) und Au-tomatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB) zusammengefasst.
Das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) soll in Zukunft in Deutsch-land die ALK und ALB in einem System abbilden.
Die Führung von Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskataster obliegt den Vermessungsbe-hörden. Die Zuständigkeiten sind länderweise unterschiedlich. Zumeist existiert eine Dreitei-lung in
Obere/oberste Vermessungbehörde, die beim Innenministerium resortiert,
mittlere Vermessungsbehörden zumeist Landesvermessungsämter,
untere Behörden: städtische, staatliche oder bei den Kreisbehörden angesiedelte Vermessungsämter.